Das Honorar des Anwaltes für seine Tätigkeit (Beratung, Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren) richtet sich grundsätzlich nach der zwischen dem Anwalt und seinem Klienten zu treffenden Honorarvereinbarung. Ist der Anwalt amtlicher Verteidiger oder als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt, richtet sich seine Vergütung nach dem staatlichen Tarif (Dekret über die Entschädigung der Anwälte - Anwaltstarif, AnwT - vom 10. November 1987). In diesen Fällen ist der Klient von der Bezahlung des Anwalthonorars vorerst entbunden, doch kann die Staatskasse dieses zurückfordern, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.